Neues zum Mutterschutzgesetz – weitere Informationspflichten für Arbeitgeber

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Von Dr. Philipp Brügge
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Neues zum Mutterschutzgesetz – weitere Informationspflichten für Arbeitgeber

Arbeitgeber sind zur anlassunabhängigen Gefährdungsanalyse und Information ihrer Mitarbeiter verpflichtet

Seit dem 01.01.2018 gilt das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG). Das Gesetz integriert die bisher in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Mutterarbeitsplatzschutzverordnung) enthaltenen Pflichtvorgaben an Arbeitgeber bezüglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes sowie der Arbeitsbedingungen.

Neben einer Erweiterung des geschützten Personenkreises („Das Gesetz gilt für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt“, § 1 Abs. 4 MuSchG) sieht das Gesetz wesentlich gesteigerte Pflichten für Arbeitgeber bzgl. der Vermeidung von Gefährdungen der Gesundheit der Frau und des Kindes vor. Das Gesetz enthält hierzu u.a. erweiterte Schutzfristen, Vorgaben zu Arbeitszeit- und Mehrarbeit, Freistellungsverpflichtungen sowie Vorgaben zu Analyse und Schutz – namentlich des betrieblichen und ärztlichen Gesundheitsschutzes  – vor.

Für Arbeitgeber wesentlich sind dabei u.a. die Vorgaben für die zwingende Durchführung einer anlassunabhängigen schwangerschaftsspezifischen Gefährdungsanalyse. Diese hat bereits – unabhängig von dem Bestehen einer Schwangerschaft bei einer Mitarbeiterin- im Rahmen der allgemeinen Arbeitsplatzanalyse nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (§ 5 ArbSchG) zu erfolgen. Eine entsprechende vertiefte und konkrete Gefährdungsbeurteilung ist durch den Arbeitgeber sodann vorzunehmen, sobald ihm eine Mitarbeiterin den Umstand der Schwangerschaft mitteilt oder stillt. Somit ist beim Bestehen einer Schwangerschaft sodann der konkrete Bedarf an Schutzmaßnahmen zu ermitteln und sind ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Wesentlich zu beachten für Arbeitgeber ist auch, dass diese nunmehr gesetzlich verpflichtet sind, die Ergebnisse der bereits anlassunabhängig durchzuführenden (schwangerschaftsspezifischen) Gefährdungsbeurteilung und den Bedarf an etwaig erforderlichen Schutzmaßnahmen zu dokumentieren und hierüber die gesamte Belegschaft (!) zu informieren. Ziel dieser Vorgaben ist es, vorgreiflich bereits für den Fall einer Schwangerschaft etwaige Gefährdungen abschätzen zu können, um Gefährdungen für die Gesundheit der Frau und des Kindes ausschließen bzw. bestmöglich hierauf reagieren zu können.

Das Gesetz sieht weitere Informations- und Dokumentationspflichten vor, die auch für eine Vielzahl von Kleinbetrieben relevant werden:

So trifft Arbeitgeber in Betrieben mit regelmäßig mehr als drei Mitarbeiterinnen die gesetzliche Verpflichtung, das neue Mutterschutzgesetz an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen bzw. auszuhängen. Dabei besteht auch die Möglichkeit, das Gesetz in einem elektronischen Verzeichnis (z.B. einem Mitarbeiter-Informationsordner oder einer elektronischen Pin-Wand für betriebsinterne Veröffentlichungen für alle Mitarbeiter zugänglich zu machen.

Arbeitgeber sollten die nach dem neuen MuSchG bestehenden verschärften Vorgaben in jedem Fall ernst nehmen. Insbesondere ein Verstoß gegen die gesetzliche Pflicht zur Erstellung einer bereits anlassunabhängigen schwangerschaftsspezifischen Gefährdungsbeurteilung wird durch das Gesetz zu Ordnungswidrigkeit erklärt (§ 10 Abs. 1 und 2 MuSchG).

Bei vorsätzlichem oder auch nur fahrlässigem Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung sowie zur Information und Dokumentation nach dem MuSchG drohen nach dem in § 32 des Gesetzes enthaltenen Katalog Geldbußen von bis zu 5.000,00 Euro. Für weitere Verstöße definiert das Gesetz sogar Geldbußen von bis zu 30.000,00 Euro.

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.