Verlängerung der Gesamtdauer einer sachgrundlosen Befristung durch Tarifvertrag

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Von Dr. Philipp Brügge
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Verlängerung der Gesamtdauer einer sachgrundlosen Befristung durch Tarifvertrag

(BAG, Urteil v. 26.10.2016 – 7 AZ 140/15)

Verlängerung der Gesamtdauer einer sachgrundlosen Befristung durch Tarifvertrag (BAG, Urteil v. 26.10.2016 – 7 AZ 140/15)

In einer neuen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich festgestellt, dass ein Tarifvertrag, welcher die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen

bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren bei fünfmaliger Verlängerungs-möglichkeit zulässt, wirksam ist.

Damit hat das Bundesgericht Klarheit darüber geschaffen, dass ein tarifvertraglich gebundener Arbeitgeber berechtigt ist, mit seinem Arbeitnehmer sachgrundlos

befristete Arbeitsverträge abzuschließen, die hinsichtlich ihrer Dauer und der Anzahl der Verlängerungen den gesetzlichen Rahmen gemäß

  • 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG überschreiten, solange die Höchstdauer nicht mehr als 6 Jahre ist und die Anzahl der Verlängerungen die Zahl 9 nicht übersteigt.

Insofern bezieht sich das Bundesarbeitsgericht auf die hierzu einschlägige Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG.

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.