Kündigung nach Entwendung von 8 halben Brötchen unwirksam

Veröffentlicht am
Von Dr. Philipp Brügge
Zuletzt aktualisiert am

Kündigung nach Entwendung von 8 halben Brötchen unwirksam

(Arbeitsgericht Hamburg am 10.07.2015 – 27 Ca 87/15)

Kündigung nach Entwendung von 8 halben Brötchen unwirksam

Einer nach knapp 23 Dienstjahren ohne Beanstandung in einem Krankenhaus beschäftigen Krankenschwester, die 8 belegte Brötchenhälften, die von ihrem Arbeitgeber für externe Mitarbeiter bereitgestellt wurden, genommen und mit ihren Kolleginnen während der Schicht gegessen hat, kann nicht wirksam fristlos oder fristgerecht gekündigt werden.

Eine solche Kündigung ist unverhältnismäßig. Zuvor hätte eine Abmahnung als milderes Mittel und zur Objektivierung der negativen Prognose gegenüber der Krankenschwester ausgesprochen werden müssen.

Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass in anderer Konstellation auch die Entwendung geringwertiger Sachen eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich rechtfertigen kann.

Dies hat das Arbeitsgericht Hamburg so entschieden, die Berufung gegen das Urteil allerdings zugelassen.

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.