ACHTUNG ARBEITGEBER! Betriebsrat kann Arbeitgeber zur Entlassung eines Arbeitnehmers verpflichten

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Von Dr. Philipp Brügge
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ACHTUNG ARBEITGEBER! Betriebsrat kann Arbeitgeber zur Entlassung eines Arbeitnehmers verpflichten

(BAG, Urteil vom 28.03.2017 – 2 AZR 551/16)

ACHTUNG ARBEITGEBER! Betriebsrat kann Arbeitgeber zur Entlassung eines Arbeitnehmers verpflichten

Meistens ist es so: Der Betriebsrat widerspricht im Rahmen seiner Anhörung der von dem Arbeitgeber beabsichtigten Entlassung eines Arbeitnehmers.

Es geht aber auch umgekehrt: Gemäß § 104 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann der Betriebsrat unter Umständen von dem Arbeitgeber verlangen, einen Arbeitnehmer zu entlassen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat.

Wenn in einem solchen Fall der Arbeitgeber dem Verlangen des Betriebsrats nach Entlassung des nachhaltig und ernstlich den Betriebsfrieden störenden Arbeitnehmers nachkommen muss und dem Arbeitnehmer fristgerecht kündigt, so kann sich dieser nicht erfolgreich darauf berufen, dass ein dringendes betriebliches Erfordernis gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz nicht vorliege.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht unlängst im oben zitierten Urteil entschieden. Wie das BAG dort allerdings weiter feststellt, ist in einem solchen Fall lediglich die fristgerechte Kündigung des Arbeitnehmers begründet, da der Betriebsrat eine außerordentliche fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verlangt hat.

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.