Mitbestimmung des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers (BAG, Beschluss vom 13.12.2016 – I ABR 7/15)Arbeitsrecht: Mitbestimmung des

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Von Dr. Philipp Brügge
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Mitbestimmung des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers (BAG, Beschluss vom 13.12.2016 – I ABR 7/15)Arbeitsrecht: Mitbestimmung des

(BAG, Beschluss vom 13.12.2016 – I ABR 7/15)

Mitbestimmung des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers (BAG, Beschluss vom 13.12.2016 – I ABR 7/15)

 

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht beschlossen, dass der Arbeitgeber Besucher-Beiträge (sog. Postings), in denen andere
Facebook-Nutzer Beschäftigte des Unternehmens nach Verhalten und Leistung beurteilen, auf seiner Facebook-Seite nur nach vorheriger Mitbestimmung des Betriebsrats von dem Arbeitgeber veröffentlicht darf.

Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass die Ermöglichung des Arbeitgebers, Postings auf seiner Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer zu veröffentlichen, eine Überwachung der Mitarbeiter darstelle. Unabhängig davon würde bei den Mitarbeitern ein erheblicher Über-wachungsdruck erzeugt, da sich Kunden bzw. Facebook-Nutzer durch die Postings auch zum Verhalten oder der Leistung der Mitarbeiter öffentlich äußern könnten.

Insofern liegt eine Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 VI Betriebsverfassungsgesetz vor.

Daraus ergibt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

 

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.