Auch im Kleinbetrieb kann eine Kündigung unwirksam sein

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Von Dr. Philipp Brügge
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Auch im Kleinbetrieb kann eine Kündigung unwirksam sein

(BAG, Urteil vom 23.07.2015 – 6 AZR 457/14)

Auch im Kleinbetrieb kann eine Kündigung unwirksam sein

In einem kleinen Betrieb mit nicht mehr als 10 ständig beschäftigten Mitarbeitern bedarf es für die Wirksamkeit einer fristgerechten Kündigung regelmäßig keines Kündigungsgrundes im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.

Ist bei einer Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin aufgrund von ihr vorgetragenen Indizien jedoch eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters nach § 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu vermuten und gelingt dem Arbeitgeber nicht die Widerlegung der Vermutung, ist eine Kündigung auch im Kleinbetrieb gleichwohl unwirksam.

Die Unwirksamkeit der Kündigung folgt dann aus dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG.

In dem entschiedenen Verfahren hatte der Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben an die 63 jährige Arbeitnehmerin erwähnt, dass diese „inzwischen pensionsberechtigt“ sei. Dies ließ das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung als Indiz für eine Altersdiskriminierung ausreichen.

Ob und ggf. in welcher Höhe der Arbeitnehmerin darüber hinaus ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG zusteht, wurde von dem Bundesarbeitsgericht nicht entschieden.

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.