Die heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs durch den Arbeitnehmer rechtfertigt die fristlose Arbeitgeberkündigung

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Von Dr. Philipp Brügge
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Die heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs durch den Arbeitnehmer rechtfertigt die fristlose Arbeitgeberkündigung

(LAG Hessen, Urteil vom 23.08.2017 – 6 Sa 137/17)

Die heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs durch den Arbeitnehmer rechtfertigt die fristlose Arbeitgeberkündigung

Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs – hier mit einem vom Arbeitnehmer auf den Besprechungstisch gelegten Smartphone – stellt nach der Entscheidung des LAG Hessen (Urteil vom 23.08.2017 – 6 Sa 137/17) eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar.

Der Arbeitnehmer kann sich auch nicht wirksam auf die Unkenntnis eines solchen Verbotes berufen (unbeachtlicher Rechtsirrtum).

Das Mitschneiden eines Gesprächs ohne Einwilligung des beteiligten Gesprächspartners stellt nach dem LAG Hessen eine derart erhebliche Pflichtverletzung dar, dass es in einem solchen Fall auch keiner vorausgehenden Abmahnung bedarf und der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis daraufhin wirksam fristlos kündigen kann.

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.