Klageverzichtsklausel im Aufhebungsvertrag

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Von Dr. Philipp Brügge
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Klageverzichtsklausel im Aufhebungsvertrag

(BAG, Urteil vom 12.03.2015 – 6 AZR 82/14)

30.04.2015: Klageverzichtsklausel im Aufhebungsvertrag

Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst entschieden, dass eine Klageverzichtsklausel in einem von dem Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag einer Inhaltskontrolle nach den Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 307 BGB unterliegt.

In dem entschiedenen Fall hat der Arbeitnehmer einen Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer von dem Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wurde, unterschrieben. Die Parteien hatten einen schriftlichen Aufhebungsvertrag geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Zahlung einer Abfindung endete, nachdem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer außerordentlichen Kündigung und Strafanzeige gedroht hatte, weil dieser aus dem Lagerbestand des Arbeitgebers zwei Fertigsuppen ohne  Bezahlung entnommen und verzehrt hatte.

Dieser Verzicht benachteiligt nach Auffassung des Arbeitsgerichts den Arbeitnehmer dann unangemessen, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte außerordentliche Kündigung nicht ernsthaft hätte in Erwägung ziehen dürfen. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kommt es darauf an, ob diese Drohung widerrechtlich oder zurecht erfolgte. Nur im Falle einer rechtlich wirksamen Drohung ist auch die Klageverzichtsklausel wirksam.

Ob eine Drohung rechtswirksam ist, hat das jeweilige Instanzgericht im Einzelfall zu entscheiden

(BAG, Urteil vom 12.03.2015 – 6 AZR 82/14)

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.