Mindestlohn auch bei Entgeltfortzahlung für Feiertage und Arbeitsunfähigkeit sowie bei Urlaubsabgeltung

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Von Dr. Philipp Brügge
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Mindestlohn auch bei Entgeltfortzahlung für Feiertage und Arbeitsunfähigkeit sowie bei Urlaubsabgeltung

(BAG, Urteil vom 13.05.2015 – 10 AZR 191/14)

Mindestlohn auch bei Entgeltfortzahlung für Feiertage und Arbeitsunfähigkeit sowie bei Urlaubsabgeltung

Das Bundesarbeitsgericht hat im Mai 2015 (Urteil vom 13.05.2015 – 10 AZR 191/14)  entschieden, dass sowohl der gesetzliche als auch ein tarifvertraglich vereinbarter Mindestlohn von dem Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auch zu zahlen ist bei Entgeltfortzahlung für Feiertage und Arbeitsunfähigkeit sowie bei der Gewährung von Urlaubsabgeltung.

Nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) hat der Arbeitgeber für die Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertages oder wegen Arbeitsunfähigkeit ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (§ 2 Abs. 1, § 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 EFZG).

Die Höhe des Urlaubsentgelts und eine Urlaubsabgeltung bestimmt sich gemäß § 11 Bundesurlaubsgesetz nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten 13 Wochen.

Diese beiden Regelungen aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bundesurlaubsgesetz finden auch dann Anwendung, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach einer Mindestlohnregelung richtet, die – wie z. B. nach dem Mindestlohngesetz oder der Mindestlohnverordnung – keine Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung und zum Urlaubsentgelt enthält.

Ein Rückzug des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung ist in diesen Fällen deshalb unzulässig.

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.