Schutz vor Massenentlassungen erweitert – Aufhebungsverträge können mitzählen

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Von Dr. Philipp Brügge

Schutz vor Massenentlassungen erweitert – Aufhebungsverträge können mitzählen

Arbeitgeber sollten bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Anzeigepflicht nach der Massenentlassungsrichtlinie auch Aufhebungsverträge berücksichtigen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jüngst im Rahmen eines Vorlageverfahrens entschieden, dass ein Aufhebungsvertrag eine Entlassung i.S.d. Richtlinie sein kann. Die Entscheidung betont, dass der Entlassungsbegriff nach dem Zweck der Richtlinie nicht einschränkend auszulegen sei. Er umfasse auch Fälle, in denen Arbeitsverhältnisse anders als durch Kündigung enden.

Eine „Entlassung“ liegt auch vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig die Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers verschlechtert und es daraufhin zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag kommt (EuGH, 11.11.2015, C-422/14).

Die Entscheidung steht im Einklang mit der bereits bestehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Auch dieses hatte bereits entschieden, dass die dem Arbeitgeber obliegende Anzeigepflicht gem. § 17 KSchG beim Abschluss von Massenaufhebungsverträgen bestehen kann, wenn diese anstelle von ansonsten unvermeidlich auszuprechenden betriebsbedingten Kündigungen zum selben Beendigungstermin abgeschlossen werden (BAG, 11.3.1999, 2 AZR 461/98).

Arbeitgebern ist zur Vermeidung unnötiger Risiken im Zusammenhang mit der Verletzung der Anzeigepflichten nach der Richtlinie zu empfehlen, Aufhebungsverträge bei der Berechnung der maßgeblichen Schwellenwerte zu berücksichtigen.

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.

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