Vorsicht bei der Weiterleitung dienstlicher E-Mails

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Von Dr. Philipp Brügge
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Vorsicht bei der Weiterleitung dienstlicher E-Mails

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.05.2014, 2 AZR 249/13)

Vorsicht bei der Weiterleitung dienstlicher E-Mails

Der Trend und die Möglichkeiten, Arbeitsleistungen nicht nur vom Büro aus, sondern vom Home-Office oder mobil zu erbringen, verstärkt sich zusehends. Auch gehen Arbeitgeber vermehrt dazu über, ihre Mitarbeiter mit Mobile Devices (Smartphone, Tablet) auszustatten. Dies für sich gesehen birgt bereits nicht unerhebliche Risiken für Daten und Datensicherheit, die es bei jeder weiteren Flexibilisierung von Arbeitsmöglichkeiten abzuwägen und zu berücksichtigen gilt.

Doch nicht selten geschieht es, dass Mitarbeiter sich geschäftliche Daten per E-Mail an ihre eigenen, mithin privaten E-Mail-Accounts weiterleiten. Sei es, um auf von unterwegs oder zu Hause aus Projekte bearbeiten zu können oder schlicht um die entsprechenden Informationen auch persönlich verfügbar zu haben. Dabei ist höchste Vorsicht geboten.

Es ist ein verbreiteter Irrglaube, dass die (schlichte) Weiterleitung von geschäftlichen E-Mails bzw. Daten an die private E-Mail-Adresse unproblematisch und vom Arbeitsvertrag gedeckt sei. Im Zweifel ist ein solches Handeln ohne ausdrückliches Einverständnis des Arbeitgebers unzulässig und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages nach sich ziehen:

Dem Arbeitnehmer ist es schon aufgrund vertragliche Nebenpflichten verwehrt sich betriebliche Unterlagen und Daten anzueignen oder diese für betriebsfremde Zwecke zu vervielfältigen. Er hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG, v. 08.05.2014, 2 AZR 249/13). Zwar kann das Kriterium der „Verwendung für betriebsfremde Zwecke“ in diesem Kontext durchaus Streitpunkt sein. Jedoch ist einem Arbeitnehmer zu empfehlen, schon zur Vermeidung von Missverständnissen jedenfalls vorab das Einverständnis des Arbeitgebers einzuholen.

Zumal das Weiterleiten bzw. die gesonderte Speicherung auch wettbewerbsrechtlich geahndet werden kann, sofern die entsprechenden Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers betrifft. Darunter versteht die Rechtsprechung jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache bezüglich der Wettbewerbsfähigkeit des Betriebsinhabers, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses ausdrücklich geheim gehalten werden soll (BVerfG 14.03.2006,1 BvR 2087/03 – Rn. 87). Die Herstellung einer verkörperten Wiedergabe ist gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1b UWG sogar strafbewehrt, wenn dies zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zu Gunsten eines Dritten oder in der Absicht geschieht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen.

Verstößt der Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft gegen diese Vorgaben, ist dieses Verhalten grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund darzustellen, welcher die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt (BAG vom 08.05.2014 – 2 AZR 249/13). In einer jüngst ergangenen Entscheidung hatte das LAG Berlin-Brandenburg die außerordentliche Kündigung eines Vertriebsmitarbeiters bestätigt, die der Arbeitgeber anlässlich der Weiterleitung dienstlicher E-Mails auf den privaten E-Mail-Account des Mitarbeiters ausgesprochen hatte. Das LAG sah in diesem Handeln einen schwerwiegenden Verstoß des Mitarbeiters gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht und hob die zunächst der Kündigungsschutzklage stattgebende Entscheidung der Vorinstanz auf (LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017, 7 Sa 38/17).

Arbeitnehmer sind daher gut beraten, ohne ausdrückliches vorausgehendes dokumentiertes Einverständnis des Arbeitgebers keine derartige Weiterleitung vorzunehmen.

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.