Schlafende Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich nicht gekündigt werden!

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Von Dr. Philipp Brügge
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Schlafende Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich nicht gekündigt werden!

(Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 19.11.2014 – Az.: 7 Ca 12114/14)

Schlafende Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich nicht gekündigt werden!

In dem vom Arbeitsgericht Köln behandelten Fall hatte ein Arbeitgeber eine Stewardess im Bordservice einer Bahngesellschaft gekündigt, weil die Arbeitnehmerin in einem Zugabteil eingeschlafen war und erst längere Zeit nach ihrem tatsächlichen Arbeitsbeginn die Arbeit aufgenommen hatte. Die Bahngesellschaft wertete das Verhalten als Arbeitsverweigerung und kündigte ihr. Sie verwies außerdem auf vorherige Abmahnungen, die unter anderem ausgesprochen worden waren, weil die Arbeitnehmerin den Dienstbeginn bereits wiederholt verschlafen hatte.

Das Arbeitsgericht Köln folgte in seinem Urteil nicht der Argumentation der Bahngesellschaft und stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Die Frage, ob die Arbeitnehmerin ihre arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, ließ das Gericht offen. Selbst im Falle einer Pflichtverletzung hätte es nach Auffassung des Gerichts einer weiteren Abmahnung bedurft. Die bis dahin erteilten Abmahnungen seien nicht einschlägig und die Kündigung somit unverhältnismäßig.

(Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 19.11.2014 – Az.: 7 Ca 12114/14)

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln schließt sich den bereits von anderen Arbeitsgerichten ergangenen Entscheidungen zur Frage an, ob Schlafen am Arbeitsplatz eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Ein einmaliges Vergehen kann danach nicht zur fristlosen Kündigung führen, sondern muss zuvor abgemahnt werden. Die Abmahnung ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in der Zukunft trotz Abmahnung nicht zu erwarten ist.

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Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.