Betriebsratstätigkeit und Vertragsarbeitszeit im Lichte des Arbeitszeitgesetzes (BAG, Urteil vom 18.01.2017 – 7 AZR 224/15)

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Von Dr. Philipp Brügge
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Betriebsratstätigkeit und Vertragsarbeitszeit im Lichte des Arbeitszeitgesetzes (BAG, Urteil vom 18.01.2017 – 7 AZR 224/15)

(BAG, Urteil vom 18.01.2017 – 7 AZR 224/15)

Betriebsratstätigkeit und Vertragsarbeitszeit im Lichte des Arbeitszeitgesetzes

In einer neuen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht zu dem Verhältnis zwischen der Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds im Betriebsrat und seiner vertraglichen Tätigkeit Stellung genommen.

Dieser Entscheidung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass ein Betriebsratsmitglied, welches zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hatte, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schichtzeit eingestellt hatte. Nur dadurch war eine ununterbrochene Erholungszeit von 11 Stunden am Tag gewährleistet gem. § 5 Abs. 1 ArbZG.

Bei der Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht darauf abgestellt, dass bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar ist, ebenfalls die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen ist.

Insofern verwies das Bundesarbeitsgericht auf § 37 Abs. 2 BetrVG, wonach Mitglieder des Betriebsrats auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien sind, wenn eine außerhalb der arbeitszeitlichen der erforderlichen Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar macht.

So lag es in dem entschiedenen Fall: Dem dortigen Kläger war die Erbringung der Arbeitsleistung jedenfalls teilweise unmöglich, da er wegen der in der Mitte des Tages beginnenden Betriebsratssitzung andernfalls bei Fortsetzung seiner Arbeit zwischen den Arbeitsschichten keine durchgehende Erholungszeit von 11 Stunden gehabt hätte.

Die eigenmächtige Beendigung der Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schichtzeit war somit rechtmäßig und durfte von dem Arbeitgeber nicht sanktioniert werden.

 

 

Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.

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