Sonderregelung telefonische Krankschreibung bis 31.03.2021

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Von Dr. Philipp Brügge
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Sonderregelung telefonische Krankschreibung bis 31.03.2021

Die Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankmeldung ist pandemiebedingt bis zum 31.03.2021 verlängert.

Nach den Vorgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) müssen Arbeitnehmer/innen grundsätzlich spätestens nach drei Krankheitstagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. In der sog. Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) ist festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gelten. Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf.

Befristung der Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung.

Um das Risiko zu verringern, dass Arbeitnehmer/innen beim Arztbesuch wiederum andere Wartende oder ggf. das ärztliche Personal anstecken, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 03.12.2020 die pandemiebedingte Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit um drei Monate verlängert (Pressemitteilung des G-BA vom 03.12.2020). Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege (d.h. in Fällen leichter Symptomatik oder Erfüllung der RKI-Kriterien für einen Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion) oder auch bei Bestehen eines Verdachts einer Corona-Infektion können damit auch nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt bzw. ihrer Ärztin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu sieben Tage ausgestellt bekommen.

Neuerliche Verlängerung der Sonderregelung

Bereits in den zurückliegenden Monaten hatten die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband vor dem Hintergrund des Corona-Geschehens eine besondere Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung geschaffen und diese jeweils für begrenzte Zeiträume vorgesehen.

Hintergrund der verlängerten Sonderregelung: Weiter steigende Infektionszahlen.

Mit der wiederholten Verlängerung der Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit reagiert der G-BA auf die deutschlandweit anhaltend hohen COVID-19-Infektionszahlen.

Weitere Informationen über befristete Sonderregelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind auf der Interpräsenz des G-BA abrufbar.

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Dr. Philipp Brügge

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Hamburger Sozietät münchow commandeur brügge. Er vertritt Privatpersonen sowie institutionelle Mandanten in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsprozessrechts.